Richard-Byrd-Str. 21
50829 Köln
Geschäftsführer: Daniel Moj, Björn Schaper
Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 18 Abs. 2 MStV
NEYROO GmbH
Amtsgericht Köln: HRB 78756
USt. ID.: DE291508738
Steuernummer: 217/5708/0783
Zuständiges Finanzamt: Köln-Nord
Teil I - Allgemeine Bedingungen und Vereinbarungen
§ 1 Geltung
(1)Zur besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsneutrale oder -doppelte Schreibweise verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
(2)Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Neyroo GmbH, Richard-Byrd-Str. 21, 50829 Köln, nachfolgend „Neyroo“ genannt und deren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Auftraggeber, Betreiber, Lizenznehmer, Mieter“ genannt. Neyroo bietet seine Leistungen ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB an. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(3)Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderlaufende oder hiervon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt Neyroo nicht an, es sei denn Neyroo stimmt der Geltung schriftlich zu.
(4)Die nachstehend allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Neyroo trotz abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(5)Soweit in Ergänzung zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sonstige Vereinbarungen zwischen Neyroo und dem Auftraggeber schriftlich (Email genügt) vereinbart worden sind, gehen diese Vereinbarungen im Falle von Widersprüchen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Vertragsschluss; Vertragsänderung
(1)Neyroo erstellt in der Regel ein Angebot oder eine Leistungsbeschreibung entsprechend den vom Auftraggeber übermittelten Angaben, Unterlagen und Bedürfnissen. Das Angebot oder die Leistungsbeschreibung fasst den Inhalt der vom Auftraggeber geforderten und von der Neyroo zu erbringenden Leistungen zusammen.
(2)Angebote der Neyroo sind unverbindlich und freibleibend.
(3)Erst eine Auftragsbestätigung von Neyroo führt zum Vertragsschluss und der Inhalt regelt abschließend den vereinbarten Leistungsumfang. Neyroo übermittelt diese verbindliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber - schriftlich, per E-Mail oder in Textform.
(4)Bei Zustandekommen eines Auftrages gemäß Teil III Bereitstellung, Gestaltung und allgemeine Nutzungsbedingungen für die digitale Plattform der Neyroo werden die folgenden Regelungen außerdem Bestandteil des Vertrags:
(a)Der „Auftragsdatenverarbeitungsvertrag“ (AV-Vertrag), nach dem der Betreiber personenbezogene Daten im Auftrag und unter der Weisung des Veranstalters verarbeitet.
(5)Die Parteien benennen mit Annahme des Angebotes Ansprechpartner, die für die Durchführung des Projekts verantwortlich sind.
§ 3 Vertragsinhalt; Höhe der Vergütung; Mehrleistungen; Zusatzleistungen
(1)Für den konkreten Inhalt des Auftrages sowie die Höhe der Vergütung sind die jeweilige Auftragsbestätigung, welche in der Regel eine Leistungsbeschreibung einschließt, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Neyroo maßgeblich.
(2)Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand und zu den jeweils aktuell geltenden Tagessätzen bzw. Honorarsätzen der Neyroo. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, einschließlich nachträglicher Änderungen vereinbarter Leistungen sowie dadurch erforderliche zusätzliche Korrekturarbeiten und sonstige Sonderleistungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
(3)Insbesondere werden, sofern in der Auftragsbestätigung nicht bereits inkludiert oder anders vereinbart, folgende Kosten gesondert berechnet:
(a)Lizenz- und Gemakosten für Musik,
(b)Lizenzkosten für Fremdmaterial,
(c)Kosten für Moderatoren, Protagonisten, Schauspieler, Ausstattungen, Requisiten, Motiv- und Setmieten,
(d)Abgaben an die Künstlersozialkasse (siehe § 3a)
(e)Kosten für Verbrauchsmaterial und Datenträger, die für die Realisierung des Projektes erforderlich sind.
(f)Kurierkosten
(4)Werden vom Auftraggeber Leistungen angefordert, die über die Auftragsbestätigung hinausgehen, gilt dieses als Erweiterung des Ursprungsvertrages im Sinne eines neuen Auftrages. Im Zweifel gelten für die Erweiterung die Preise des Ursprungsvertrages, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
(5)Alle Preise, Honorare und Beiträge verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
§ 3a Künstlersozialabgabe (KSK)
(1)Sofern im Rahmen der Zusammenarbeit Leistungen beauftragt werden, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) der Abgabepflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die gesetzlich vorgeschriebene Künstlersozialabgabe in Höhe des jeweils geltenden Abgabesatzes (derzeit 5 %) an die Künstlersozialkasse abzuführen.
(2)Sollte die Neyroo GmbH aus gesetzlichen Gründen selbst zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sein, wird dieser Betrag dem Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt. Eine entsprechende Ausweisung erfolgt in der Projektabrechnung.
(3)Der Auftraggeber stellt die Neyroo GmbH von sämtlichen Forderungen und Ansprüchen der Künstlersozialkasse frei, soweit diese auf einer vom Auftraggeber zu tragenden Abgabepflicht beruhen.
§ 4 Zahlungsfristen; Teilleistungen; Verzug
(1)Es gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung geregelt, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
(2)Neyroo behält sich vor, nach Abschluss eines Projektes eine Rechnung gemäß der dem Projekt zugrunde liegenden Auftragsbestätigung zu stellen, selbst wenn im Laufe des Projektes Verschiebungen der Rechnungssumme durch Minderungen oder Mehrungen entstanden sind. Diese Differenzen werden innerhalb von 4 Wochen nach Leistungserbringung oder Projektabschluss per Gutschrift oder Zusatzrechnung ausgeglichen.
(3)Neyroo ist berechtigt, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen in Rechnung zu stellen oder Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen. Hierbei gilt insbesondere:
(a)Werden die vereinbarten Leistungen in abgrenzbaren Teilleistungen erbracht, so ist die Vergütung anteilig nach Erbringung der jeweiligen Teilleistung fällig.
(b)Neyroo ist berechtigt, 50 % der Rechnungssumme bereits nach Auftragsvergabe dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn das Auftragsvolumen 15.000,00 Euro netto übersteigt. Die restlichen 50 % sind nach Abnahme der Produktion fällig. Zahlungen sind, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
(c)Zudem ist Neyroo bei Auftragssummen über 30.000 Euro netto neben der 50 % Anzahlung des Weiteren berechtigt, bei dieser Auftragssumme weitere 30 % unabhängig von einer finalen Abnahme sofort nach Leistungserbringung in Rechnung zu stellen. Die restlichen 20 % sind erst nach finaler Abnahme der Produktion durch den Auftraggeber und nach weiterer Rechnungsstellung durch Neyroo innerhalb von 30 Tagen und ohne jeden Abzug fällig.
(4)Handelt es sich bei dem Auftrag des Auftraggebers um eine Lizenz für eine digitale Plattform der Neyroo, erfolgt die Abrechnung der monatlichen Lizenzgebühr vorschüssig jeweils zu Anfang des vereinbarten Leistungs- bzw. Abrechnungszeitraumes.
(5)Handelt es sich bei dem Auftrag des Auftraggebers um ein dauerhaftes „Sammelprojekt“ für regelmäßige Agenturleistungen der Neyroo, erfolgt die Rechnungsstellung durch Neyroo in Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen nachschüssig zum Monatsende und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
(6)Beinhaltet der Auftrag ein regelmäßig zu erbringendes Leistungskontingent, werden die wiederkehrenden Pauschalen (Retainer) vorschüssig jeweils zu Anfang eines Leistungsmonats in Rechnung gestellt. Anteilige Zeiträume werden entsprechend anteilig berechnet.
(7)Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Neyroo – soweit nicht anders vereinbart - ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz oder stellvertretend ein pauschaler Mahnbetrag nach § 288 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 5 Abrechnung Einsatztage bzw. Leistungserbringung durch Personal und Technik
(1)Maßgeblich für die Erbringung der Arbeitsleistung ist die Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung - siehe Teil I § 3 Ziff. (1)
(2)Die Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung regelt zudem den jeweiligen Einsatzort des Personals der Neyroo. Neyroo behält sich vor, nach eigenem Ermessen und im Sinne der effizienten Auftragserfüllung den Einsatzort selbstständig anzupassen.
(3)Einsatz- bzw. Arbeitstage werden wie folgt berechnet:
(a)1 Tag entspricht 8 Stunden inkl. Anfahrt, Auf-/ Abbau, exklusive von Pausenzeiten -in der Regel von 60 Minuten.
(b)1/2 Tag entspricht 4 Stunden inkl. Anfahrt, Auf-/ Abbau, exklusive von Pausenzeiten von 30 Minuten.
(c)1/2 Tage werden mit 70 Prozent des Tagessatzes berechnet.
(d)Ab Überschreitung der 4. Stunde um 30 Minuten wird ein ganzer Einsatztag berechnet.
(e)Überstunden fallen ab einer Überschreitung der 8. Stunde an.
(f)Die ersten 4 Überstunden eines Einsatztages werden pro an der Produktion beteiligten Mitarbeiter, pro Stunde mit einem Achtel des Tagessatzes berechnet.
(g)Jede weitere Überstunde eines Einsatztages werden pro an der Produktion beteiligten Mitarbeiter, pro Stunde mit einem Viertel des Tagessatzes berechnet.
(h)Equipment und technische Ausrüstung wird ausschließlich ganztägig angeboten und berechnet.
§ 6 Einsatz von Subunternehmern durch die Neyroo
(1)Neyroo ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Subunternehmer mit der Erbringung zu beauftragen.
(2)Neyroo haftet für schuldhafte Vertragsverletzungen der Subunternehmer wie für eigene Vertragsverletzungen wie in § 11 vereinbart.
§ 7 Leistungen Dritter
(1)Von Neyroo eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungsgehilfen von Neyroo. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von Neyroo eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Vertrages folgenden 12 Monaten ohne Mitwirkung der Neyroo weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
(2)Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Neyroo. Neyroo ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen dem Auftraggeber gegenüber Rechnung zu legen oder die Rechnungen der von Neyroo beauftragten Personen dem Auftraggeber vorzulegen.
§ 8 Reisekosten bzw. Crew Expenses
(1)Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Reisekosten und Crew Expenses - hierbei unter anderem Crew Catering (Spesen / Verpflegung), Transport Expenses (Kosten für Transportmitteln und zurückgelegte Strecken in Kilometern), Accomodation Expenses (Aufwendungen für die Unterkunft) und sonstige Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt oder der Produktion stehen, der Neyroo gegen Vorlage der jeweiligen Belege/Quittungen, erstattet.
(2)Für Reisetage der für die Realisation eines Auftrages entsandten Mitarbeiter, werden 50% des Tagessatzes des jeweiligen Mitarbeiters gemäß der zum Zeitpunkt der Auftragsumsetzung gültigen Preis- und Honorarliste der Neyroo bzw. gemäß der Auftragsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung berechnet.
(3)Die folgenden Transportmittel und Reisekosten werden vom Auftraggeber gemäß Abs. 1 erstattet - sofern nicht etwas anderes in der Auftragsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde:
(a)Bahn – Europa: 2. Klasse
(b)Flug national: Economy Class
(c)Flug Europa, Magreb, Naher Osten: Economy Plus Class oder vergleichbar
(d)Flug international: Business Class
(e)PKW: 0,50 EUR pro Kilometer
(f)Hotel: ab Standard Einzelzimmer & mind. 4 Sterne-Kategorie
§ 9 Fristen; Termine
(1)Termine und Fristen und sogenannte Deadlines sind unverbindlich, wenn nicht von Neyroo eine ausdrückliche schriftliche (Email genügt) Bestätigung dieser erfolgt.
(2)Setzt der Auftraggeber, nachdem Neyroo mit der Pflicht zur Erbringung ihrer Leistung in Verzug geraten ist, eine Nachfrist, so ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist bis spätestens nach Ablauf von 4 Wochen nach Fristende schriftlich zu erklären.
(3)Die Nachfrist muss angemessen sein. Die Parteien gehen davon aus, dass im Regelfall mindestens 2 Wochen eine angemessene Frist darstellen.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach, ist Neyroo zur Geltendmachung der hieraus entstehenden Zusatzkosten berechtigt.
(2)Neyroo haftet nicht für Schäden, die durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verzögerte oder ggf. nicht mehr zu erbringende Leistung entstanden sind.
§ 11 Vertraulichkeit
(1)Neyroo ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die Neyroo aufgrund eines Auftrages vom Auftraggeber erhält, streng vertraulich zu behandeln und zur Erfüllung herangezogene Dritte (Subunternehmer) ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten. Beide Parteien werden angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 2 Nr. 1 b) GeschGehG zum Schutz aller Geschäftsgeheimnisse ergreifen.
§ 12 Nutzung von Arbeitsergebnissen
(1)Sämtliche Ideen, Erfindungen, Verfahren, Konzeptionen, Unterlagen, Werkzeugen, Grafiken oder sonstigen Techniken, die während der Ausführung eines Auftrages entstehen oder dabei Verwendung finden, verbleiben ausschließlich bei Neyroo. Diese Rechte dürfen von Neyroo in generalisierender Form im Rahmen anderer Produkte genutzt werden. Gleiches gilt für Fachwissen sowie Erfahrungen, die Neyroo während der Ausführung des Auftrages gewinnt.
(2)Die Nutzung von Techniken, Ideen oder Konzeptionen durch Neyroo in anderen Projekten stellt kein Wettbewerbsverhältnis zum Auftraggeber dar. Insbesondere besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Exklusivität oder Einzigartigkeit hinsichtlich eingesetzter Methoden, Designs oder dramaturgischer Ansätze, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden.
§ 13 Rechteeinräumung der Neyroo an Auftraggeber
(1)Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars an die Neyroo folgende, zeitlich und räumlich unbeschränkte, Rechte an den erbrachten Leistungen (Aufzeichnung der Produktion, weitere Audio- und Videoinhalte, welche für den Auftraggeber produziert wurden):
(a)die exklusiven Rechte, die Produktion in Datenbank und Datennetzen jeder Art einzuspeisen und einer beliebigen Anzahl von Nutzern zum individuellen Abruf zur Verfügung zu stellen,
(b)soweit aus technischen Gründen erforderlich, ein Bearbeitungsrecht,
(c)das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsarten,
(d)das Recht zur Archivierung,
(e)das Vorführungsrecht, einschließlich des Rechts für diesen Zweck einen Bild- und Tonträger herzustellen.
(2)Nutzungsrechte an Produkten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht abgegolten sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Neyroo.
(3)Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen schriftlichen (E-Mail genügt) Einwilligung der Neyroo. Dies gilt nicht im Falle der Übertragung der von Neyroo eingeräumten Nutzungsrechten/ Lizenzierung an Dritte, wenn dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.
(4)Sämtliche hier nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei Neyroo. Soweit nachstehend nicht anders vereinbart, ist die Neyroo nicht berechtigt, über die bei der Neyroo verbliebenen Rechte ohne Absprache mit dem Auftraggeber zu verfügen.
§ 14 Rechteeinräumung vom Auftraggeber an die Neyroo
(1)Neyroo ist berechtigt, die von der Neyroo hergestellten Produktionen zu Zwecken der Eigenpromotion und als Referenz im folgenden Umfang zu nutzen:
(a)Einbindung in den Online – Video Kanälen (YouTube, Vimeo, Facebook etc.) der Neyroo
(b)Nutzung auf Social-Media-Plattformen (LinkedIn, Instagram, Facebook, Xing, TikTok, Twitter u.a.)
(c)Nutzung auf den Neyroo Webseiten und Online-Präsenzen
(d)öffentliche Vorführungen
(e)Einbindung und Referenz in Vorträgen, Präsentationen, Workshops oder Webinaren
Hierbei ist dem Auftraggeber bewusst, dass für den Fall, dass er bei der Gestaltung der Veranstaltung geistiges Eigentum, etwa Marken, Designs oder urheberrechtlich geschütztes Material verwendet, dieses auch im Rahmen der Referenzen gezeigt werden kann.
(2)Der Auftraggeber kann diese Erlaubnis ganz oder in Teilen vor der Veranstaltung schriftlich widerrufen.
§ 15 Allgemeine Haftung der Neyroo; Haftungsausschlüsse; Daten
(1)Neyroo haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie in Haftungsfällen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2)Neyroo haftet bei einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt ist.
(3)Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(4)Bei Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten haftet Neyroo nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei die Haftung bei einer grob fahrlässigen Verletzung ebenfalls auf den vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt ist.
(5)Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Neyroo nicht.
(6)Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet Neyroo nur, wenn ein derartiger Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar gewesen wäre.
(7)Neyroo haftet nicht für den Fall, dass auf Daten, welche über das Internet übertragen werden, durch hinreichend versierte Nutzer / User zugegriffen werden kann oder diese Daten verändert werden.
(8)Neyroo haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass eine bestimmte Leistung nicht an einem vereinbarten Termin erbracht werden kann, soweit die Gründe für die Verzögerung nicht aus dem Einflussbereich der Neyroo stammen.
(9)Neyroo übernimmt keine Haftung für außerhalb des vertraglich vereinbarten Bereichs liegende Ereignisse und Umstände; dies gilt insbesondere für Anbieter von Telekommunikationsleistungen.
(10)Kommt es aufgrund von Soft- und Hardwarefehler, insbesondere auch der Software, Hardware und IT-Infrastruktur der Neyroo zu kurzzeitigen Störungen oder zur vorübergehenden Einstellung der Dienste, haftet Neyroo nicht für technische Probleme aufseiten des Auftraggebers.
(11)Für Inhalte, die vom Auftraggeber und/oder Usern (Kunden des Auftragnehmers) innerhalb der digitalen Plattform oder einer Veranstaltung auf der digitalen Plattform zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftraggeber verantwortlich. Eine vorherige Prüfpflicht der Inhalte durch Neyroo, den Betreiber der Plattform, besteht nicht. Soweit Dritte Schadensersatzansprüche gegen Neyroo geltend machen, welche auf möglichen Rechtsverletzungen, die aus den Inhalten innerhalb der Veranstaltung, welche vom Auftraggeber, Veranstalter und/oder Usern bereitgestellt wurden, folgen, so ist der jeweilige Auftraggeber, hilfsweise der Veranstalter und/oder Usern verpflichtet, Neyroo freizustellen. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber und/oder User Neyroo für sämtliche Kosten, die aufgrund der möglichen Rechtsverletzung entstanden sind, zu entschädigen.
(12)Im Übrigen ist die Haftung der Neyroo ausgeschlossen. Ein Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Neyroo und für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 15a Höhere Gewalt (Force Majeure)
(1)Ereignisse höherer Gewalt – wie Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Pandemien, Streiks, Stromausfälle, Ausfälle öffentlicher Infrastruktur oder sonstige nicht vorhersehbare und nicht beherrschbare Ereignisse – befreien Neyroo und den Auftraggeber für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten.
(2)Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren.
(3)Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sieben Kalendertagen schriftlich (E-Mail genügt) zu kündigen.
(4)Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bestehen nicht.
§ 16 Haftung des Auftraggebers
(1)Der Auftraggeber versichert Neyroo, dass sämtliche zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Materialien und Daten (einschließlich zur Verfügung gestellter Domains) frei von Rechten Dritter sind und insbesondere Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter an den zur Verfügung gestellten Materialien und Daten sowie einschlägige Bestimmungen, wie z.B. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Informations- und Kommunikationsgesetz etc. nicht verletzt werden.
(2)Für den Fall der Zuwiderhandlung stellt der Auftraggeber Neyroo von sämtlichen Forderungen Dritter, die diese wegen der Verletzung ihrer Rechte geltend machen, einschließlich der für die Rechtsverfolgung anfallenden Kosten frei. Gleiches gilt auch für Ansprüche gegen Neyroo wegen verwendeter Musik.
§ 17 ordentliche Kündigung; Aufwendungsersatz
(1)Ein Auftrag, der zwischen Auftraggeber und Neyroo auf bestimmte Zeit vereinbart ist (beispielsweise 12 Monate), kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vertraglich vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2)Nach Verstreichen der Frist zur Kündigung gemäß Teil I § 17 (1) verlängert sich der Auftrag automatisch um die zugrundeliegende, ursprüngliche Dauer bzw. den Zeitraum (beispielsweise weitere 12 Monate).
(3)Ein Auftrag, der zwischen Auftraggeber und Neyroo auf unbestimmte Zeit vereinbart ist (etwa bei „Sammelprojekten“) kann jederzeit zum Monatsende von jeder Partei gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4)Die Kündigung von Verträgen auf unbestimmte Zeit wird nach ordnungsgemäßer Kündigung mit einer Frist von drei Monaten wirksam.
(5)Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die mit einer Unterschrift versehene elektronische Form (E-Mail) der Schriftform genügt.
(6)Im Fall der ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber sind der Neyroo sämtliche bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten.
(7)Wurde die Neyroo vom Auftraggeber per Auftragsbestätigung oder innerhalb des laufenden Projektes mit weiteren Leistungen beauftragt, die über die Wirksamkeit des Kündigungstermins hinausgehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 50 % der noch ausstehenden Leistungen als Ausfallhonorar zu zahlen.
(8)Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt.
§ 18 Stornierung; Verschiebung von Aufträgen durch den Auftraggeber
(1)Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag nach Auftragsbestätigung durch Neyroo, berechnet Neyroo dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar bzw. Auftragssumme als Stornogebühr:
(a)bis sechs Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung durch Neyroo: 25 %
(b)ab vier Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung durch Neyroo: 50 %,
(c)ab zwei Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung durch Neyroo: 90 %.
(d)3 Tage vor Beginn der Auftragsbearbeitung durch Neyroo: 100 %.
(e)Der Abbruch einer laufenden Leistungserbringung sowie die Vergütung richten sich nach Teil I § 17 Ziff. (5) und (6).
(2)Als Beginn der Auftragsbearbeitung durch die Neyroo wird der erste Kontakt zwischen der Neyroo und dem Auftraggeber nach Zustellung der Auftragsbestätigung festgelegt, der dazu dient, das beauftragte Projekt oder die Produktion zu starten, wie z.B. ein Jour Fixe, ein Kick Off Meeting, eine Kontaktaufnahme durch die Projektleitung der Neyroo, ein Briefing durch den Auftraggeber in mündlicher oder schriftlicher Form.
(3)Bei Verschiebungen von Produktionen jeglicher Art durch den Auftraggeber ist Neyroo bemüht, den Wünschen des Auftraggebers nachzukommen und die Leistungserbringung durch die Verschiebung nicht zu gefährden. Neyroo behält sich dabei vor, Kosten, die durch die unverschuldete Verschiebung entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
§ 19 Geheimhaltungsverpflichtung, Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
(1)Neyroo und Auftraggeber verpflichten sich, alle Informationen, welche die Erfüllung des Auftrages betreffen und nicht öffentlich verfügbar sind, vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die Vertragsinhalte von Rahmenverträgen oder Einzelbeauftragungen.
(2)Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen einschließlich Rohmaterial, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung als Zwischenschritte von Neyroo angefertigt werden, verbleiben im Eigentum der Neyroo. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Das vereinbarte Honorar umfasst lediglich die Lieferung der vereinbarten Leistung in der Endfassung.
(3)Ein Anspruch auf Herausgabe von offenen Produktionsdaten (z.B. Rohmaterial, Projektdateien) besteht nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Rahmen der Auftragsbestätigung vereinbart.
§ 20 Verjährung
(1)Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Von dieser Regelung sind Ansprüche gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB und § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB ausgenommen.
Teil II Herstellung von kreativen, konzeptionellen, inhaltlichen, redaktionellen, grafischen, technischen, digitalen sowie audiovisuellen Produkten und Leistungen
§ 1 Produktion
(1)Die Produktion von Inhalten (Bild, Ton, Video, Foto, Animation etc.) erfolgt gemäß der Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung und richtet sich hinsichtlich des Einsatzortes nach den zur Umsetzung des Auftrages notwendigen Anforderungen.
(2)Neyroo achtet bei der Realisation von Produktionen auf Arbeitszeiten und Arbeitssicherheit im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen. Dazu stellt der Auftraggeber sicher, dass bei Live-Drehs oder Events die gesetzlichen Anforderungen an Arbeitszeiten, Arbeitsschutz und Pausenregelungen eingehalten werden können. Dies betrifft insbesondere lange Produktionstage, Nachtarbeit und Arbeiten im Außenbereich.“
(3)Im Falle von Live-Produktionen, wie Events, Messen, Konferenzen oder Livestreamings, die eine zeitlich begrenzte, feste Installation von mobiler Produktionstechnik über einen Einsatztag hinaus erfordern, sorgt der Auftraggeber für eine sichere Verwahrung oder Bewachung des technischen Equipments, welche den Zugriff Unbefugter verhindert.
§ 2 Streaming; Server-Kapazitäten und Kosten
(1)Bei Beauftragung von Streaming-Dienstleistungen oder einem direkten Upload des Videomaterials auf einen Fremdserver muss vom Auftraggeber eine Internetverbindung mit einer Upload-Kapazität von mindestens 6 MBit bereitgestellt werden.
(2)Die Kosten für das Streaming sind in der dem Auftrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung für einen angenommenen Datentransfer kalkuliert. Der tatsächliche Aufwand berechnet sich nach der Anzahl der Zuschauer und der Nutzungsdauer und kann von der angenommenen Kalkulation abweichen.
(3)Für Hosting-Plattformen, Social Media oder Drittanbieter-Dienste (z. B. YouTube, Vimeo, LinkedIn etc.) übernimmt Neyroo keine Haftung für Ausfälle, Löschungen oder Sperrungen der Inhalte. Es gelten die AGB und Policies der jeweiligen Plattformen.
§ 3 Postproduktion
(1)Grundsätzlich erfolgt die Postproduktion, Nachbearbeitung, Gestaltung und inhaltliche bzw. redaktionelle Arbeit am Standort der Neyroo in Köln.
(2)Bei der Nachbearbeitung (Postproduktion) am Sitz des Auftraggebers oder am Produktionsort, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass eine sichere Breitband-Internetverbindung und eine adäquate Infrastruktur zur Verfügung steht.
§ 4 Abnahme; Nachbesserung
(1)Die von der Neyroo gelieferte Produktion bedarf der Abnahme durch den Auftraggeber. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2)Der Auftraggeber ist berechtigt, Nachbesserungen zu verlangen, wenn die Produktion von der vereinbarten Leistungsbeschreibung erheblich abweicht. Die Neyroo ist verpflichtet, die Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Führt die zweite Nachbesserung nicht zu einer vertragsgemäßen Leistung, so ist der Auftraggeber berechtigt, das vereinbarte Honorar verhältnismäßig zu mindern
(3)Von Minderungen ausgeschlossen sind Leistungen der Neyroo, die bis zum Zeitpunkt der Feststellung einer vertragsmäßig nicht erfüllten Leistung nach zweiter Nachbesserung erbracht wurden.
(4)Wird in einem angemessenen Zeitraum nach Bereitstellung der Produktion durch Neyroo keine Abnahme vom Kunden erklärt, ist Neyroo berechtigt, eine stillschweigende Abnahme anzunehmen und das Projekt gemäß der Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen.
§ 5 Gewährleistung; Haftung
(1)Neyroo übernimmt keine Garantie für die Erreichung der Ziele des Auftraggebers, die er mit den von Neyroo erbrachten Leistungen verfolgt.
(2)Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Neyroo erstellten Produktionen ist vom Auftraggeber zu tragen. Die Neyroo haftet nicht für in den Produktionen enthaltene Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Neyroo haftet nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
(3)Für das Betreiben eines Kanals auf einer Videoplattform und/oder sonstigen Internetplattformen oder die Veröffentlichung auf einer solchen, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für von derartigen Plattformen ausgesprochene Restriktionen, Sperrungen oder sonstige Sanktionen übernimmt Neyroo keine Haftung.
(4)Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen gem. Teil 1 § 15 entsprechend.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)Der Auftraggeber ist verpflichtet, Neyroo sowie von Neyroo beauftragte Dritte, jegliche Unterstützung zu gewähren. Insbesondere besteht die Pflicht, Neyroo die zur Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen sowie Unterstützung im Betrieb des Auftraggebers zu gewähren.
Teil III Bereitstellung, Gestaltung und allgemeine Nutzungsbedingungen für die digitale Plattform der Neyroo
§ 1 Betreiber, Lizenznehmer, Veranstalter und Nutzer der digitalen Plattform
(1)Neyroo ist der Anbieter der digitalen Plattform, die Lizenznehmern, Veranstaltern und deren Nutzern Zugang zu einer virtuellen bzw. digitalen Plattform bietet und als Hub für Content, Livestreams, Chats und weiteren Kommunikations- oder Interaktionstools dient.
(2)Der Auftraggeber ist Betreiber und Lizenznehmern der Software-as-a-Service Plattform von Neyroo, Publizist von Inhalten und Veranstalter hybrider, digitaler oder virtueller Events, Messen oder Konferenzen auf der Plattform.
(3)Die Nutzer sind die Gäste, das Publikum, die User des Auftraggebers auf der Plattform. Sie besuchen die Plattform ausschließlich über digitale Zugänge, wie Computer, Tablets oder Mobiltelefone.
§ 2 Pflichten und Rechte des Betreibers Neyroo
(1)Neyroo erteilt die Nutzungsrechte der digitalen Plattform für die Dauer der Lizenzlaufzeit (beispielsweise 12 Monate) an den Auftraggeber und die Nutzer des Auftraggebers.
(2)Bei der Bereitstellung der Leistungen darf der Betreiber Netzwerke, Einrichtungen und Technologien Dritter nutzen, die nicht im Eigentum der Vertragsparteien stehen oder von diesen kontrolliert werden.
(3)Neyroo ist berechtigt, Inhalte ohne vorherige Ankündigung zu entfernen, wenn diese gesetzwidrig sind. Insbesondere bei pornografischen, gewaltverherrlichenden oder solchen Inhalten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen oder andere strafbare Inhalte, kann Neyroo Inhalte löschen oder die Lizenz zur digitalen Plattform entziehen und den Zugang sperren.
(4)Neyroo behält sich das Recht vor, aus technischen, gesetzlichen, datenschutzrechtlichen oder sonstigen Gründen jederzeit Änderungen an der digitalen Plattform vorzunehmen.
§ 3 Rechte und Pflichten des Auftraggebers / Lizenznehmer
(1)Die Nutzung der digitalen Plattform durch den Auftraggeber und die Nutzer ist auf die Dauer der Lizenzlaufzeit begrenzt.
(2)Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von Neyroo bereitgestellten Dienste nur nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen zu nutzen.
(3)Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere:
(a)die Leistung des Betreibers zu überprüfen und Störungen dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen,
(b)die Zugriffsmöglichkeiten auf die Neyroo angebotenen Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen sowie rechts- und/oder gesetzwidrige Handlungen zu unterlassen,
(c)strafbare Inhalte jeglicher Art, insbesondere pornografische, gewaltverherrlichende oder solche Inhalte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, innerhalb der digitalen Plattform zu verbreiten und/oder zugänglich zu machen;
(d)urheberrechtlich geschützte Inhalte unberechtigt anzubieten oder zu verbreiten;
(4)Der Auftraggeber ist berechtigt, Neyroo im Rahmen einer Beauftragung Vorgaben für die individuelle visuelle und inhaltliche Gestaltung der digitalen Plattform zu machen.
(5)Der Auftraggeber kann eigene Inhalte, als Livestream oder On-demand Service auf der Plattform anbieten. Die Speicherkapazität regelt die jeweilige Leistungsbeschreibung.
(6)Der Auftraggeber erhält Zugang zum Backend der digitalen Plattform, um Daten sowohl durch einen Upload als auch durch einen Download zu tauschen. Die Anzahl der Admin-Accounts regelt die jeweilige Leistungsbeschreibung.
(7)Der Auftraggeber bestätigt, dass er die Rechte an Bildern, Inhalten, Texten, Videos usw. innehat, die er dem Betreiber Neyroo zur Verfügung stellt, um auf der digitalen Plattform zu nutzen und zu präsentieren.
(8)Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, externe Webseiten in das Event einzubinden. Soweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist ausschließlich der Veranstalter für diese externen Webseiten verantwortlich.
(9)Der Auftraggeber verpflichtet sich, kein geistiges Eigentum (insbesondere Marken, Designs, Urheberrechte) Dritter, ohne hierzu berechtigt zu sein, zu verwenden.
(10)Der Auftraggeber wird den Betreiber von allen begründeten Forderungen Dritter aufgrund der rechtswidrigen Verwendung von fremdem geistigem Eigentum freistellen.
(11)Dem Auftraggeber ist es untersagt, Veränderungen an den Leistungen oder Produkten der Neyroo vorzunehmen. Insbesondere dürfen keine marken- oder urheberrechtlichen Kennzeichen entfernt, verändert oder unterdrückt werden.
(12)Sofern der Auftraggeber Designs, Features etc., die der digitalen Plattform der Neyroo zuzuordnen sind, außerhalb der Veranstaltung verwenden möchte, hat er vor der Verwendung das Einverständnis der Neyroo einzuholen.
(13)Dem Auftraggeber ist es untersagt, seine Log-in-Daten an Dritte weiterzugeben. Er hat die Log-in-Daten und Passwörter geheim zu halten
(14)Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gesetzlichen Vorschriften – insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – einzuhalten. Soweit der Auftraggeber keine weiteren Weisungen erteilt, wird Neyroo eine Datenschutzerklärung implementieren.
(15)Soweit der Auftraggeber die Daten der User für weitere Verarbeitungstätigkeiten verwenden will, ist er verpflichtet, die Datenschutzerklärung auf eigene Kosten zu ergänzen und anzupassen. Der Betreiber kann den Veranstalter bei der Anpassung der Datenschutzerklärung unterstützen. Die konkrete Art der Unterstützung und eventuell dafür anfallende Kosten vereinbaren Veranstalter und Betreiber separat. Kosten für externe Rechtsberatung sind vom Veranstalter zu tragen. Gemäß der Datenschutzerklärung ist der Auftraggeber verantwortlich für die Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten, die im Rahmen seiner Veranstaltung erhoben werden.
(16)Der Auftraggeber und Veranstalter der digitalen Plattform von Neyroo wird im Impressum als inhaltlich Verantwortlicher benannt.
§ 4 Rechte und Pflichten der User
(1)Der User ist verpflichtet, die von Neyroo bereitgestellten Dienste nur nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen zu nutzen.
(2)Es obliegt dem User, dafür Sorge zu tragen, dass er die mitgeteilten technischen Voraussetzungen für den Besuch der Veranstaltung erfüllt.
(3)Der User ist zudem insbesondere verpflichtet,
(a)soweit es ihm möglich ist, die Leistung der Neyroo zu überprüfen und Störungen dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen
(b)die Zugriffsmöglichkeiten auf die von Neyroo angebotenen Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen sowie rechts- und/oder gesetzwidrige Handlungen zu unterlassen;
(c)anderen Personen/Unternehmen zu ermöglichen, die digitale Plattform missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Dritten, die nicht User sind, Zugriff zu gewähren;
(d)strafbare Inhalte jeglicher Art, insbesondere pornografische, gewaltverherrlichende oder solche Inhalte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, im Rahmen der Veranstaltung zu verbreiten und/oder zugänglich zu machen;
(e)urheberrechtlich geschützte Inhalte unberechtigt anzubieten oder zu verbreiten.
(f)keine Veränderungen an den Leistungen oder Produkten der Neyroo vorzunehmen. Insbesondere darf der User keine marken- oder urheberrechtlichen Kennzeichen entfernen, verändern oder unterdrücken.
(4)Bei der Antragstellung auf Einrichtung eines Zugangs zur digitalen Plattform verpflichtet sich der User, wahre und vollständige Daten (Vorname, Nachname, E-Mailadresse, Firmenname) anzugeben sowie je nach Veranstaltung weitere freiwillige Angaben. Optional können weitere Daten abgefragt werden, die der User freiwillig beantworten kann. Er verpflichtet sich, dem Betreiber alle zukünftigen Änderungen der gemachten Angaben unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.
(5)Dem User ist es untersagt, seine persönlichen Log-in-Daten an Dritte weiterzugeben. Er hat die Log-in-Daten und Passwörter geheim zu halten.
(6)Neyroo ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einem schuldhaften Verstoß des Users gegen die in dieser Nutzungsvereinbarung enthaltenen Verpflichtungen beruhen. Hat der User einen Verstoß erkannt oder diesen erkennen müssen, so hat er die Neyroo umgehend darüber zu informieren.
Teil IV Bereitstellung, Vermietung und allgemeine Nutzungsbedingungen der Eventlocation Experience Studios
§ 1 Nutzung, Betreiber, Auftraggeber (Mieter) und Nutzer (Gäste des Auftraggebers) der Eventlocation Neyroo Studio
(1)Neyroo ist der Anbieter und Betreiber des Neyroo Studios (Richard-Byrd-Str. 21, 50829 Köln), das von Auftraggebern für unterschiedliche Nutzungszwecke gemietet wird. Unter anderem:
(a)als Event- , Seminar- und Workshop-Location
(b)für Content Produktion & Dreharbeiten
(c)als Location für hybride, digitale, virtuelle Events - live und pre-recorded (voraufgezeichnet)
(2)Die Auftraggeber sind Mieter der Eventlocation Neyroo Studio und der Neyroo Offices gemäß den in der Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungsumfängen.
(3)Die Nutzer sind die Gäste, das Publikum, die Besucher des Auftraggebers in der Eventlocation Experience Studio und den Neyroo Offices.
§ 2 Pflichten und Rechte des Betreibers Neyroo
(1)Neyroo erteilt die Nutzungsrechte der Eventlocation Neyroo Experience Studio für die Dauer der Mietlaufzeit an den Auftraggeber und die Nutzer des Auftraggebers.
(2)Bei der Bereitstellung der Leistungen darf Neyroo jederzeit vom Hausrecht Gebrauch machen.
(3)Neyroo ist berechtigt, den Auftraggeber und die Nutzer ohne vorherige Ankündigung der Location zu verweisen, wenn die Nutzung oder die präsentierten Inhalte gesetzeswidrig sind. Dies gilt insbesondere bei pornografischen, gewaltverherrlichenden oder solchen Inhalten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen.
(4)Neyroo behält sich das Recht vor, aus technischen, gesetzlichen und/oder sicherheitsrelevanten jederzeit die Eventlocation zu räumen.
§ 3 Rechte und Pflichten des Auftraggebers / Mieters
(1)Die Nutzung der Eventlocation Neyroo Studio durch den Auftraggeber und die Nutzer ist auf die Mietdauer beschränkt.
(2)Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von Neyroo bereitgestellte Location nur nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen zu nutzen.
(3)Der Mieter verpflichtet sich, die Eventlocation pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zu hinterlassen, in dem sie übergeben wurde. Jegliche Schäden oder Verunreinigungen, die während der Mietzeit entstehen, sind unverzüglich dem Veranstaltungsort zu melden.
(4)Der Mieter stellt sicher, dass die Veranstaltung die öffentliche Ordnung, Sicherheit und gute Sitten nicht gefährdet. Insbesondere verpflichtet er sich, keine illegalen Aktivitäten, Diskriminierung, Belästigung oder jegliche Art von Gewalt zu tolerieren oder zu fördern. Das gilt insbesondere für strafbare Inhalte jeglicher Art, wie pornografische, gewaltverherrlichende oder solche Inhalte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen
(5)Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Gäste oder beauftragte Dritte verursacht werden. Er stellt den Veranstaltungsort von jeglicher Haftung frei und verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 5 Millionen abzuschließen, um potenzielle Schäden abzudecken.
(6)Der Mieter verpflichtet sich, die von der Eventlocation bereitgestellte Ausstattung und Technik fachgerecht zu nutzen. Er haftet für Schäden an der Ausstattung oder Technik, die auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.
(7)Der Mieter hat das Recht, eigene Dienstleister (Caterer, Techniker usw.) für die Veranstaltung zu beauftragen. Er ist jedoch dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass diese Dienstleister den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die erforderlichen Genehmigungen besitzen. Die Dienstleister haben den Weisungen der Neyroo folge zu leisten.
(8)Die Mieter verpflichtet sich, die Gäste der Eventlocation im Vorfeld der Veranstaltung über die Sicherheitsvorschriften und -maßnahmen sowie insbesondere die Fluchtwege und Sammelpunkte zu informieren.
§ 4 Rechte und Pflichten der User
(1)Der User ist verpflichtet, die von Neyroo bereitgestellte Eventlocation nur nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen zu nutzen. Er wird es unterlassen,
(a)urheberrechtlich geschützte Inhalte unberechtigt anzubieten oder zu verbreiten; sowie
(b)keine Veränderungen an den Leistungen oder Produkten der Neyroo vorzunehmen. Insbesondere darf der User keine marken- oder urheberrechtlichen Kennzeichen entfernen, verändern oder unterdrücken.
(2)Einhaltung der Veranstaltungsregeln: Die Gäste sind verpflichtet, sich an die vom Mieter und der Neyroo festgelegten Veranstaltungsregeln zu halten, die beispielsweise das Verhalten, den Umgang mit der Ausstattung, den Lärmpegel und andere relevante Aspekte regeln können.
(3)Die Gäste sind für ihr eigenes Verhalten während der Veranstaltung verantwortlich. Sie dürfen keine illegalen Aktivitäten durchführen, Alkohol oder Drogen missbrauchen oder andere Gäste gefährden.
(4)Die Gäste sind verpflichtet, die bereitgestellte Ausstattung und Technik sorgfältig zu nutzen und vor Beschädigungen oder Diebstahl zu schützen. Jegliche Schäden oder Verluste sollten dem Mieter und der Neyroo umgehend gemeldet werden.
(5)Die Gäste sind verpflichtet, sich an alle Sicherheitsvorschriften zu halten, die während der Mietdauer oder Veranstaltung gelten. Dazu gehören beispielsweise das Verlassen des Gebäudes im Falle eines Alarms, die Verwendung von Notausgängen und das Befolgen von Anweisungen des Personals des Auftraggebers oder der Neyroo.
(6)Neyroo ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einem schuldhaften Verstoß des Users gegen die in dieser Nutzungsvereinbarung enthaltenen Verpflichtungen beruhen. Hat der User einen Verstoß erkannt oder diesen erkennen müssen, so hat er die Neyroo umgehend darüber zu informieren.
Teil V Schlussbestimmungen
§ 1 Datenschutzbestimmungen
(1)Einzelheiten zum Datenschutz sind in den Datenschutzinformationen der Neyroo geregelt.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes (CISG).
(2)Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Auftrag abzutreten.
(3)Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
(4)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Neyroo.
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